Agb´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1 GELTUNGSBEREICH

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben für alle unsere Lieferungen und Leistungen, für unsere Angebote und Auftragsbestätigungen ausschließliche Gültigkeit.

2. Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere des AG, wird ausdrücklich widersprochen, und zwar insbesondere auch für den Fall, dass uns diese in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

§2 ANGEBOT, AUFTRAGSANNAHME, LEISTUNGSUMFANG

1. Die in unseren Angeboten genannten Preise sind freibleibend und frei widerruflich bis zur schriftlichen Beauftragung.

2. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben, etc. enthalten lediglich Annäherungswerte, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Bei Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, etc. halten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungen, den genannten Unterlagen, die technisch bedingt sind, oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, sind zulässig, soweit sie mit keinen Qualitätseinbußen verbunden sind, bzw. die Funktionstauglichkeiten nicht beeinträchtigen.

4. Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers nach Auftragserteilung werden berechnet.

§3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Sämtliche Preisangaben erfolgen in Euro, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Unsere Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, sind unsere Rechnungen wie folgt zu bezahlen:

40% vor Baubeginn, 60% 10 Werktage netto nach Veranstaltungsende.

Skonto oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt.

3. Bei Zahlungsverzug sind wir ohne vorherige Ankündigung berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und / oder Leistungen auszuüben oder weitere, bisher nicht vereinbarte Vorauszahlungen zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn beim Auftraggeber aufgrund einer nach Vertragsschluss eintretenden oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet erscheint. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Scheck des Auftraggebers nicht eingelöst wird, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn betrieben werden, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahren beantragt wird. In all diesen Fällen sind wir auch berechtigt, Bauleistungen wieder abzubauen und dem Auftraggeber nicht zur Verfügung zu stellen.

4. Vereinbarte (Fix-) Termine verlängern sich um den Zeitraum des Zahlungsverzugs und der damit verbundenen Unterbrechung der Fortführung der Arbeiten.

5. Sollten arbeiten auf Stundenbasis vereinbart wurden sein, wird jede angefangene halbe Stunde berechnet. Regiestunden bei einem Pauschalauftrag werden bei jeder angefangenen Stunde voll abgerechnet.

§4 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG unser Eigentum.

2. Werden die veräußerten Gegenstände weiterverarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache. Sind durch die Verarbeitung mehrere Sachen verbunden worden, erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Werteverhältnis des von uns gelieferten Gegenstandes im Verhältnis zu den übrigen, mit diesem zu der neuen Sache verbundenen Gegenstände.

3. Veräußert der AG die Vorbehaltsware oder die neue Sache im Sinne von Ziffer 2, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Entgeltforderung des AG gegen seine Kunden sowie etwaige Rückgabe- oder Herausgabeansprüche.

4. Übersteigt der Wert des Eigentumsvorbehaltsgutes den Wert der besicherten Forderung (en) um mehr als 20 %, geben wir bestehenden Sicherheiten auf Wunsch des AG frei. Bei welchem Vorbehaltsgut in diesem Fall der Eigentumsvorbehalt erlischt, bestimmen wir nach billigem Ermessen.

§5 ERBRINGUNG VON LEISTUNGEN BZW. LIEFERUNG

Die Fertigstellung von Messeständen und anderen vereinbarten Leistungen erfolgt gemäß Vereinbarung, jedoch in der Regel bis spätestens 18.00 Uhr am Tage vor Eröffnung der Messe, es sei denn, dass der Veranstalter eine andere Regelung vorschreibt. Wir behalten uns vor, kleine Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung auszuführen, soweit dadurch die Inbetriebnahme des Standes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§6 VERMIETUNG, VERSCHMUTZUNG, BESCHÄDIGUNG U. KOSTEN

1. Im Falle der (teilweisen) Vermietung eines Messestandes mit / oder ohne Ausstattung, oder anderer Gegenstände, werden die vereinbarten Mietgegenstände in vorgereinigtem Zustand auf der Messe angeliefert und aufgebaut. Nach Messeschluss sind die Mietgegenstände einschließlich der enthaltenen Ausstattung wieder in ordentlichem Zustand zurückzugeben. Kosten für die Reinigung bei außergewöhnlicher Verschmutzung von wiederverwendbaren Mietgegenständen werden dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt.

2. Wandelemente, die durch aufhängen von Bildern, Exponaten, etc. mit Schrauben, Nägeln, etc. beschädigt wurden, bzw. die durch Aufkleben von nicht rückstandsfrei entfernbaren Folien (z.B. doppelseitiges Klebeband, bzw. Spiegelband) nicht mehr verwendbar sind, werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für sonstige Mietgegenstände, die beschädigt wurden.

§7 ABNAHME, RÜGEPFLICHT

1. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung zum vereinbarten Zeitpunkt, jedoch bis spätestens 18.00 Uhr am Tage vor Eröffnung der Messe. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Gesamtleistung nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

2. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, dass von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

3. Sofern ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, gilt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht in Bezug auf Schlecht- und Falschlieferung gemäß § 377, 378 des HGB.

§8 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

1. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

2. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Mängeln oder sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

3. Wir haften nicht für Gegenstände des Auftraggebers, die während des Auf- / oder Abbaus von Messeständen vor Beginn oder nach Beendigung einer Messe zurückgelassen werden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

4. Während der Dauer der Messe ist die Haftung vollständig ausgeschlossen.

§9 VERJÄHRUNG VON GEWÄHRLEISTUNGS- U. ERSATZANSPRÜCHE

1. Andere als Ersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund der Beschaffenheit des Werkes / der Kaufsache verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Abnahme bzw. Übergabe der Sache. Vorstehendes gilt nicht bei Sachen im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

2. Schadenersatzansprüche gegen uns verjähren innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Entstehung des Anspruches und Kenntnis des Auftraggebers von dem Anspruch. Der Kenntnis steht es gleich, wenn der Auftraggeber den Anspruch hätte kennen müssen.

3. Die Verjährungsregel der Ziffer 2 findet keine Anwendung auf Schadenersatzansprüche aus leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnis, durch die ein Personenschaden ausgelöst worden ist, auf die leicht fahrlässige Verletzung von Kardinal- oder vertragswesentlichen Pflichten, auf die grob fahrlässige Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis, soweit die Pflichtverletzung nicht durch einfach Erfüllungsgehilfin ausgelöst wurde. Sie findet ferner keine Anwendung auf vorsätzlich begangene schädigende Handlungen.

§10 VERWAHRUNG VON MESSEGEGENSTÄNDEN, TRANSPORT UND HAFTUNG

1. Sofern Messestände, Einzelteile davon, sonstige Gegenstände, die Eigentum des Auftraggebers sind, bei uns eingelagert werden, haften wir wie folgt: Wir haften für den Verlust oder Beschädigung der für den Auftraggeber verwahrten Gegenstände, soweit uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir uneingeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im Falle der Beschädigung auf die Übernahme der Instandsetzungskosten. Ist die Instandsetzung unmöglich, oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der für den Tag der Beschädigung zu ermittelnde Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Verlust der Gegenstände oder Teilen davon. Nicht ersetzt werden jedoch bei leichter Fahrlässigkeit Wertminderung der Gegenstände, entgangene Nutzung, entgangener Gewinn sowie anderweitige Schadensersatzansprüche.

2. Sofern Messestände, Einzelteile davon, sonstige Gegenstände, die Eigentum des Auftraggebers sind, auf Wunsch des Auftraggebers von uns transportiert werden, haften wir bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Verlust und/oder Beschädigung der vom Auftraggeber transportierten Gegenstände.

3. Unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen haften gegenüber Auftraggebern nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

§11 VERSICHERUNG VON MIETGEGENSTÄNDEN

1. Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, sind die dem Auftraggeber von uns mietweise überlassenen Gegenstände von ihm ab 18.00 Uhr des Tages vor Messebeginn bis 07.00 Uhr am Tag nach Messeende im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern.

2. Der Auftraggeber übernimmt mit Auftragserteilung die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm mietweise überlassenen Gegenstände über den oben genannten Zeitraum.

3. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum verursacht worden sind, unabhängig, ob diese Schäden von seinem Versicherer gedeckt sind oder nicht.

§12 AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber ist nur statthaft, wenn es sich dabei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.

§13 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

Soweit gesetzlich zulässig wird als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Parteien München vereinbart. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§14 SCHLUSSFORM UND WIRKSAMKEIT

1. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer von uns eingeführten Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.

2. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.